Anmelde- und Teilnahmebedingungen
für Ferienfreizeiten bzw. Kinder- und Jugendreisen und Seminare[1]
der Ev. Jugend PPM
1. Abschluss des Pauschalreisevertrages
Mit der Anmeldung wird die Ev. Jugend Junge Gemeinde PPM als Veranstalter der Ferienfreizeit vom Anmeldenden der Abschluss eines Pauschalreisevertrags aufgrund der in der Ausschreibung genannten Leistungsbeschreibungen und Preise unter Einbeziehung dieser Anmelde- und Teilnahmebedingungen verbindlich angeboten, der Anmeldende ist an sein Angebot für die Dauer von 14 Tagen ab dessen Eingang beim Veranstalter gebunden.
Die Anmeldung erfolgt schriftlich auf dem vom Veranstalter hierfür vorgesehenen Formular; Anmeldungen per Telefon werden nicht angenommen. Bei Minderjährigen ist sie von einem Personensorgeberechtigten zu unterschreiben. Mit dem Eingang einer Teilnahmebestätigung des Veranstalters beim Anmeldenden kommt der Pauschalreisevertrag zustande. Sollte die Ferienfreizeit bereits voll belegt sein oder der Teilnahme sonstige Gründe entgegenstehen, wird der Anmeldende umgehend benachrichtigt.
Aus pädagogischen Gründen kann vom Veranstalter auf ein ausgewogenes Geschlechterverhältnis geachtet werden.
2. Bezahlung
Eine Anzahlung in Höhe von 20% des Reisepreises pro angemeldeter Teilnehmerin/ angemeldetem Teilnehmer ist bis spätestens eine Woche nach Erhalt der Teilnahmebestätigung des Veranstalters sowie des Sicherungsscheins fällig. Der restliche Reisepreis ist, sofern in der Ausschreibung nichts Abweichendes vermerkt ist, spätestens drei Wochen vor Beginn der Ferienfreizeit fällig, in keinem Fall aber vor Ablauf der jeweiligen Frist nach Ziffer 8 f dieser Bedingungen. Bei Buchungen nach Ablauf der für die jeweilige Ferienfreizeit geltenden Frist nach Ziffer 8 f ist der gesamte Reisepreis sofort zur Zahlung fällig.
Zahlungen sind auf das Konto des Veranstalters, wie in der Anmeldebestätigung aufgeführt zu leisten. Der Veranstalter bittet, den Verwendungszweck der Zahlung unbedingt genauso anzugeben wie in der Anmeldebestätigung/dem Zahlungshinweis beschrieben. Barzahlungen werden vom Veranstalter nicht entgegengenommen.
3. Vertragliche Leistungen
Der Umfang der vereinbarten Leistungen sowie der beidseitigen Rechte und Pflichten ergibt sich aus der Leistungsbeschreibung in der Ausschreibung, den evtl. ergänzenden Angaben auf der Homepage des Veranstalters, den Angaben in der Fahrtanmeldung, der Teilnahmebestätigung sowie dieser Anmelde- und Teilnahmebedingungen.
4. Aufsichtspflicht und Gesundheitsvorsorge / Mitwirkungspflicht des Reisenden
Dem Veranstalter bzw. den Leitenden und Betreuenden der Ferienfreizeit obliegt im Rahmen der gesetzlichen Bestimmungen die Aufsichtspflicht über die minderjährigen Teilnehmenden. Dem Anmeldenden ist bekannt, dass hierfür möglichst schon vorab eine genaue Kenntnis etwaiger besonderer Umstände (z.B. Krankheiten, Notwendigkeit einer Medikamenteneinnahme, spezielle Nahrungsbedürfnisse, Schwimmfähigkeiten etc.) der Teilnehmenden erforderlich ist; er verpflichtet sich daher, dem Veranstalter diese Informationen auf dem vom Veranstalter hierfür vorgesehenen Formular, auf jeden Fall aber vollständig und schriftlich, mitzuteilen. Der Veranstalter behält sich vor, vom Pauschalreisevertrag zurückzutreten, wenn der Anmeldende dieses Formular ungeachtet einer Nachfrist nicht vollständig ausgefüllt bei ihm einreicht.
Für freie Zeit, die außerhalb des Programms zur Verfügung steht, ist jede/r Teilnehmende selbst verantwortlich. Die Teilnehmenden haben sich dabei nicht ohne Erlaubnis von der Gruppe zu entfernen.
Die Freizeitleitung versorgt kleinere Wunden selbst. Bei größeren Verletzungen und Krankheiten zieht sie vor Ort Ärzte hinzu. Sollte die Freizeitleitung die Erziehungsberechtigten nicht rechtzeitig erreichen, ist der Arzt/die Ärztin bevollmächtigt, für das Wohl des/der Teilnehmenden die notwendigen Behandlungen zu veranlassen.
5. Leistungs- und Preisänderungen
Der Veranstalter kann nach Vertragsabschluss Änderungen und Abweichungen von einzelnen Leistungen oder Pflichten vornehmen, wenn diese nicht erheblich sind, den Gesamtzuschnitt der Ferienfreizeit nicht beeinträchtigen oder sonst für den/die Teilnehmende/n zumutbar sind.
Der Veranstalter behält sich Erhöhungen des ausgeschriebenen oder vereinbarten Reisepreises vor, wenn sich die die Erhöhung des Reisepreises unmittelbar ergibt aus einer nach Vertragsschluss erfolgten
a) Erhöhung des Preises für die Beförderung von Personen aufgrund höherer Kosten für Treibstoff oder andere Energieträger,
b) Erhöhung der Steuern und sonstigen Abgaben für vereinbarte Reiseleistungen, wie Touristenabgaben, Hafen- oder Flughafengebühren, oder
c) Änderung der für die betreffende Pauschalreise geltenden Wechselkurse.
Der Reisepreis wird in diesen Fällen in dem Umfang erhöht, wie sich die Erhöhung der vorgenannten Preise und Preisfaktoren pro Person auf den Reisepreis auswirkt. Konkret erfolgt die Berechnung der Erhöhung wie folgt:
a) Bei einer pro Reiseteilnehmer bezogenen Erhöhung kann der Veranstalter vom Reisenden den jeweiligen Erhöhungsbetrag verlangen.
b) In weiteren Fällen werden die vom Beförderungsunternehmen pro Beförderungsmittel geforderten, zusätzlichen Beförderungskosten durch die Anzahl der Sitzplätze des vereinbarten Beförderungsmittels geteilt. Den sich so ergebenden Erhöhungsbetrag für den Einzelplatz kann der Veranstalter vom Reisenden verlangen.
c) Werden die bei Abschluss des Reisevertrages bestehenden Abgaben wie Hafen- oder Flughafengebühren gegenüber dem Veranstalter erhöht, so kann der Reisepreis um den entsprechenden, anteiligen Betrag heraufgesetzt werden.
d) Bei einer Änderung der Wechselkurse nach Abschluss des Reisevertrages kann der Reisepreis in dem Umfange erhöht werden, in dem sich die Reise hierdurch für den Veranstalter verteuert hat. Der Veranstalter teilt dem Anmeldenden den Wechselkurs, der in die Kalkulation eingeflossen ist, schriftlich mit.
Im Falle der Änderung einer wesentlichen Reiseleistung oder einer Erhöhung des Reisepreises hat der Veranstalter den Anmeldenden unverzüglich, spätestens jedoch 20 Tage vor Fahrtantritt, davon in Kenntnis zu setzen; spätere Änderungen sind nicht zulässig.
Bei einer wesentlichen Änderung der Reiseleistungen oder einer Erhöhung des Reisepreises von mindestens 8% ist der Reisende berechtigt, unentgeltlich vom Pauschalreisevertrag zurückzutreten oder die Teilnahme an einer mindestens gleichwertigen Ferienfreizeit zu verlangen, wenn der Veranstalter in der Lage ist, ihm eine solche aus seinem Angebot ohne Mehrpreis anzubieten. Er hat dieses Recht unverzüglich nach der Erklärung des Veranstalters diesem gegenüber geltend zu machen.
Ebenfalls kann der Anmeldende eine Senkung des Reisepreises verlangen, wenn und soweit Änderungen der vorgenannten Kosten, Steuern, Abgaben oder Wechselkurse zu niedrigeren Kosten für den Veranstalter führen. Hat der Anmeldende mehr als den hiernach geschuldeten Betrag bezahlt, ist der Mehrbetrag vom Veranstalter zu erstatten. Entstandene Verwaltungsausgaben können vom Erstattungsbetrag abgezogen werden; diese sind vom Veranstalter auf Verlangen nachzuweisen.
Leistungs- und Preisänderungen sind dem Anmeldenden auf einem dauerhaften Datenträger klar und verständlich mitzuteilen.
Der Veranstalter kalkuliert den Reisepreis sorgfältig und ohne Gewinnabsicht. Sollten nach der Schlussabrechnung unerwartet geringfügige Überschüsse entstanden sein, werden diese zweckgebunden für die Jugendarbeit des Veranstalters eingesetzt.
6. Teilnahme eines Ersatzreisenden
Der/die Teilnehmende kann sich bis zum Beginn der Ferienfreizeit durch eine/n Dritte/n ersetzen lassen, sofern diese/r den in der Ausschreibung angegebenen oder durch die Anmeldung geschaffenen besonderen Fahrterfordernissen genügt und ihrer/seiner Teilnahme keine gesetzlichen Vorschriften oder behördlichen Anordnungen entgegenstehen. In diesem Fall wird lediglich eine Bearbeitungsgebühr von EUR 20,00 berechnet. Sollten die anfallenden Kosten, die dem Veranstalter durch die Umbuchung auf die Ersatzperson entstehen, höher ausfallen, etwa weil bei einem Leistungsträger nur eine Stornierung und Neubuchung möglich ist, werden diese entsprechend in Rechnung gestellt.
7. Rücktritt des Anmeldenden vor Reisebeginn
Der Anmeldende kann jederzeit vor Beginn der Ferienfreizeit vom Pauschalreisevertrag zurücktreten, der Rücktritt ist schriftlich zu erklären. Maßgeblich ist der Zugang der Rücktrittserklärung beim Veranstalter. Bei Minderjährigen muss der Rücktritt von einer/einem Personensorgeberechtigten erklärt werden. Die bloße Nichtzahlung des Reisepreises ist keine Rücktrittserklärung.
Tritt der Anmeldende vom Pauschalreisevertrag zurück oder tritt der/die Teilnehmende die Ferienfreizeit nicht an, so kann der Veranstalter einen angemessenen pauschalen Ersatz für seine getroffenen Vorkehrungen und Aufwendungen unter Berücksichtigung einer anderweitigen Verwendung der Reiseleistung verlangen. Dieser beträgt bei einem Rücktritt:
a) bei Gruppen-Busreisen (Reisebus oder Kleinbus/Bulli)
bis 31 Tage vor Fahrtbeginn: 5 % des Reisepreises
bis 21 Tage vor Fahrtbeginn: 30 % des Reisepreises
bis 14 Tage vor Fahrtbeginn: 50 % des Reisepreises
bis 7 Tage vor Fahrtbeginn: 65 % des Reisepreises
ab 7 Tage bis zum Fahrtbeginn: 80 % des Reisepreises
und bei Nichtantritt zur Fahrt: 90 % des Reisepreises.
b) bei Gruppen-Flugreisen und Gruppen-Zugreisen
bis 31 Tage vor Fahrtbeginn: 20 % des Reisepreises
bis 21 Tage vor Fahrtbeginn: 35 % des Reisepreises
bis 14 Tage vor Fahrtbeginn: 50 % des Reisepreises
bis 7 Tage vor Fahrtbeginn: 65 % des Reisepreises
ab 7 Tage bis zum Fahrtbeginn: 80 % des Reisepreises
und bei Nichtantritt zur Fahrt: 90 % des Reisepreises.
c) bei Reisen mit eigener Anreise und sonstige Reisen
bis 31 Tage vor Fahrtbeginn: 5 % des Reisepreises
bis 21 Tage vor Fahrtbeginn: 20 % des Reisepreises
bis 14 Tage vor Fahrtbeginn: 40 % des Reisepreises
bis 7 Tage vor Fahrtbeginn: 50 % des Reisepreises
ab 7 Tage bis zum Fahrtbeginn: 60 % des Reisepreises
und bei Nichtantritt zur Fahrt: 90 % des Reisepreises.
Der/dem Anmeldenden wie auch dem Veranstalter bleibt der Nachweis unbenommen, dass dem Veranstalter überhaupt kein Schaden entstanden ist oder der tatsächliche Schaden geringer oder höher ist als die pauschale Entschädigung. Der Veranstalter ist auf Verlangen der/des Anmeldenden bzw. der/des Teilnehmenden verpflichtet, die Höhe der Entschädigung zu begründen.
Der/dem Teilnehmenden ist bewusst, dass im Falle bezuschusster Ferienfreizeiten, bei denen die Reisekosten vom Reisepreis allein nicht gedeckt werden, der beim Veranstalter im Rücktrittsfall verbleibende Schaden höher sein kann als der vom Anmeldenden bezahlte Reisepreis.
8. Rücktritt des Veranstalters vor Reisebeginn
Der Veranstalter kann vom Pauschalreisevertrag zurücktreten
a) wenn die/der Anmeldende die Teilnehmendeninformationen ungeachtet der ihr/ihm hierfür gesetzten Frist und einer schriftlichen Nachfrist von mindestens einer Woche nicht beim Veranstalter einreicht.
b) bis eine Woche nach Erhalt der Teilnehmendeninformationen, wenn für ihn erkennbar ist, dass – etwa aus medizinischen, gesundheitlichen, pädagogischen oder aus Gründen der Aufsichtsführung – die Teilnahme der angemeldeten Person mit einem nicht vertretbaren Risiko für die/den betreffende/n Teilnehmende/n, die anderen Teilnehmenden oder den Veranstalter verbunden ist.
c) wenn der/die Teilnehmende ohne ausreichende Entschuldigung nicht an dem/den vom Veranstalter mitgeteilten Vorbereitungstag/en teilnimmt.
d) wenn die/der Anmeldende oder der/die Teilnehmende seine vertraglichen Pflichten nicht einhält, insbesondere der Reisepreis nicht fristgerecht (Anzahlung und Restzahlung) bezahlt wird;
e) beim Bekanntwerden für die Aufsichtsführung oder die Durchführung der Ferienfahrt wesentlicher persönlicher Umstände des/der Teilnehmenden nach Abschluss des Pauschalreisevertrages, wenn durch diese eine geordnete oder sichere Durchführung der Ferienfreizeit für den/die Teilnehmende oder die anderen Teilnehmenden nicht gewährleistet ist.
f) bis zu
- 20 Tage vor Reisebeginn bei einer Reisedauer von mehr als sechs Tagen
- 7 Tagen vor Reisebeginn bei einer Reisedauer von mindestens zwei und höchstens sechs Tagen
- 48 Stunden vor Reisebeginn bei einer Reisedauer von weniger als zwei Tagen
wenn die in der Ausschreibung genannte Mindestteilnehmendenzahl für die betreffende Ferienfreizeit nicht erreicht wird.
Der/die Anmeldende ist dann berechtigt, die Teilnahme an einer mindestens gleichwertigen Ferienfreizeit zu verlangen, wenn der Veranstalter in der Lage ist, ihr/ihm eine solche aus seinem Angebot ohne Mehrpreis anzubieten.
In allen anderen Fällen wird der etwa schon geleistete Reisepreis in voller Höhe zurückerstattet, weitere Ansprüche der/des Anmeldenden sind ausgeschlossen.
9. Rücktritt im Falle unvermeidbarer, außergewöhnlicher Umstände
Wird die Durchführung der Ferienfreizeit infolge bei Vertragsabschluss nicht vorhersehbarer, unvermeidbarer, außergewöhnlicher Umstände (z.B. Krieg, innere Unruhen, Streiks, Naturkatastrophen, hoheitliche Anordnungen, Epidemien, Pandemien, Ausbruch von Krankheiten etc.) wesentlich erschwert, gefährdet oder beeinträchtigt, so sind beide Seiten zur Kündigung des Reisevertrages berechtigt. In diesem Fall kann der Veranstalter, für die bereits erbrachten oder zur Beendigung der Ferienfreizeit noch zu erbringenden Leistungen eine Entschädigung verlangen. Der Veranstalter ist verpflichtet, die infolge der Aufhebung des Vertrags notwendigen Maßnahmen zu treffen, insbesondere, falls der Vertrag die Rückbeförderung umfasste, den/die Teilnehmende zurückzubefördern. Die Mehrkosten für die Rückbeförderung tragen der Veranstalter und die/der Anmeldende je zur Hälfte. Im Übrigen fallen die Mehrkosten der/dem Anmeldenden zur Last.
Corona-Klausel
Der Veranstalter bzw. die Leitenden der Ferienfreizeit als dessen bevollmächtigte Vertreter*innen können vom geschlossenen Pauschalreisevertrag ohne Einhaltung einer Frist auch unmittelbar vor Reiseantritt zurücktreten, wenn zu diesem Zeitpunkt der begründete Verdacht einer akuten Erkrankung in Bezug auf ein Pandemiegeschehen besteht, welcher nicht durch das negative Testergebnis eines maximal 24 Stunden alten Antigen-Schnelltests oder eines PCR-Tests (kein Selbsttest!) ausgeschlossen werden kann.
Sollten dem Veranstalter durch Folgemaßnahmen einer wissentlich verschwiegenen Erkrankung in Bezug auf ein Pandemiegeschehen seitens des Anmeldenden oder der/des Teilnehmenden Kosten entstehen, behält sich der Veranstalter vor, die entstanden Kosten entsprechend in Rechnung zu stellen.
10. Kündigung des Veranstalters (während der Ferienfreizeit)
Der Veranstalter bzw. die Leitenden der Ferienfreizeit als dessen bevollmächtigte Vertreter/innen können den Pauschalreisevertrag ohne Einhaltung einer Frist kündigen, wenn der/die Teilnehmende die Durchführung der Ferienfreizeit ungeachtet einer, mit Ausnahme besonders gravierender Fälle, vorherigen Abmahnung der Freizeitleitung so nachhaltig stört, dass der Veranstalter seine Aufsichtspflicht gegenüber den Teilnehmenden der Ferienfreizeit oder die weitere schadensfreie Durchführung der Ferienfreizeit nicht mehr gewährleisten kann oder wenn sich der/die Teilnehmende ungeachtet einer Abmahnung der Freizeitleitung sonst in einem Maße vertragswidrig verhält, dass die sofortige Kündigung des Pauschalreisevertrages gerechtfertigt ist.
Die Kosten für die vorzeitige Rückbeförderung des/der Teilnehmenden nach einer Kündigung sowie weitere damit im Zusammenhang anfallende Kosten werden der/dem Anmeldenden bzw. der/dem Personensorgeberechtigten in Rechnung gestellt. In diesem Fall behält der Veranstalter den Anspruch auf den vollen Reisepreis; er muss sich jedoch den Wert der ersparten Aufwendungen anrechnen lassen, die er aus einer Erstattung oder einer anderweitigen Verwendung der nicht in Anspruch genommenen Leistungen erlangt.
11. Versicherungen
Der Veranstalter hat für die Teilnehmenden während der Dauer der Ferienfreizeit eine Unfall- und eine Haftpflichtversicherung abgeschlossen. Letztere tritt jedoch nur bei Schäden gegenüber Dritten ein, nicht bei Schäden, die sich die Teilnehmenden untereinander zufügen und gilt nur subsidiär zu anderen bestehenden Versicherungen. Kein Versicherungsschutz besteht bei Ansprüchen aus dem Verlust oder Abhandenkommen von Sachen aller Art. Der Veranstalter empfiehlt ggf. den Abschluss eigener zusätzlicher Versicherungen (Reiserücktrittkosten, Reisegepäck, Haftpflicht, Auslandskrankenschutz etc.), um die mit der Anmeldung/Teilnahme an der Ferienfreizeit verbundenen Risiken zu mindern.
12. Pass- und Visavorschriften
Der Veranstalter verpflichtet sich, deutsche Staatsangehörige oder Staatsangehörige des Staates, in dem die Ferienfreizeit angeboten wird, bei Auslandsreisen über geltende Pass- und Visavorschriften zu informieren, für Angehörige anderer Staaten erteilt das zuständige Konsulat Auskunft. Für die Erfüllung behördlicher Auflagen, Zoll- und Gesundheitsvorschriften sowie die Beschaffung der notwendigen Reisedokumente ist, sofern dies der Veranstalter nicht ausdrücklich übernommen hat, die/der Anmeldende selbst verantwortlich. Der Veranstalter haftet nicht für unvorhersehbare Verzögerungen der diplomatischen Vertretungen bei der Ausstellung von Reisedokumenten und beim Zugang, sofern ihn nicht ein eigenes Verschulden trifft. Sollten trotz der Ihnen erteilten Informationen Einreisevorschriften von Ihnen nicht eingehalten werden, so dass Sie deshalb die Veranstaltung nicht antreten können, sind wir berechtigt Ihnen Rücktrittskosten in Rechnung zu stellen.
13. Haftung des Veranstalters
Die vertragliche Haftung des Veranstalters für Schäden der/des Teilnehmenden, die nicht Körperschäden sind, ist der Höhe nach beschränkt auf den dreifachen Reisepreises, soweit ein solcher Schaden vom Veranstalter nicht schuldhaft herbeigeführt wird oder soweit der Veranstalter für einen Schaden allein wegen eines Verschuldens eines Leistungsträgers verantwortlich ist. Bei Schäden durch unvermeidbare, außergewöhnliche Umstände, durch vorwerfbar fehlerhafte Angaben in der Fahrtanmeldung oder infolge von vorwerfbaren Verstößen des/der Teilnehmenden gegen Anordnungen der Freizeitleitung, übernimmt der Veranstalter keinerlei Haftung. Er haftet auch nicht für Schäden, Krankheit, Unfall oder Verlust von Gegenständen, die durch fahrlässiges Verhalten der/des Teilnehmenden verursacht werden.
Der Veranstalter haftet ferner nicht für Leistungsstörungen, Personen-, Sach- oder Vermögensschäden im Zusammenhang mit Leistungen, die als Fremdleistungen lediglich vermittelt werden und die in der Leistungsbeschreibung ausdrücklich als Fremdleistungen gekennzeichnet sind.
14. Pflichten der/des Anmeldenden und der/des Teilnehmenden
Bei auftretenden Schwierigkeiten ist jede/jeder Teilnehmende verpflichtet, alles Zumutbare zu tun, um zu deren Behebung beizutragen und evtl. Schäden für alle Beteiligten so gering wie möglich zu halten.
Sie/er ist verpflichtet, Beanstandungen unverzüglich der örtlichen Leitung der Ferienfreizeit oder dem Veranstalter mitzuteilen und dieser eine angemessene Frist zur Abhilfe zu setzen, wenn nicht die Abhilfe unmöglich ist oder von der Leitung der Ferienfreizeit oder vom Veranstalter ernsthaft verweigert wird oder wenn die sofortige Kündigung des Pauschalreisevertrags durch ein besonderes Interesse der/des Teilnehmenden gerechtfertigt wird. Kommt eine/ein Teilnehmende/r dieser Verpflichtung schuldhaft nicht nach, so stehen ihr/ihm oder der/dem Anmeldenden Ansprüche insoweit nicht zu.
Die Leitung der Ferienfreizeit ist beauftragt und verpflichtet, für Abhilfe zu sorgen, soweit dies möglich und zumutbar ist. Ansprüche der/des Anmeldenden wegen Reisemängeln nach den §§ 651 i bis j des Bürgerlichen Gesetzbuches verjähren nach Ablauf von zwei Jahren ab dem vertraglich vorgesehenen Ende der Ferienfreizeit.
15. Flugbeförderung
Der Veranstalter ist gemäß der Verordnung (EG) 2111/2005 vom 14.12.2005 verpflichtet, dem Anmeldenden bei Buchung über die Identität der/des ausführenden Luftfahrtunternehmen(s) zu unterrichten. Steht ein ausführendes Luftfahrtunternehmen bei Buchung noch nicht fest, ist der Anmeldende insoweit zunächst über die Identität der/des wahrscheinlich ausführenden Luftfahrtunternehmen(s) zu unterrichten. Sobald die Identität endgültig feststeht, wird der Anmeldende entsprechend unterrichtet. Im Falle eines Wechsels des ausführenden Luftfahrtunternehmens nach Buchung ist der Anmeldende über den Wechsel so rasch wie möglich zu unterrichten. Die Liste von Luftfahrtunternehmen, die in der EU einer Betriebsuntersagung unterliegen („gemeinschaftliche Liste“), findet sich unter www.lba.de.
16. Datenschutz / Foto- und Videoaufnahmen
Der Veranstalter versichert die vertrauliche Behandlung der Daten der/des Anmeldenden und der/des Teilnehmenden gemäß den gesetzlichen Bestimmungen sowie die Löschung der Daten, sofern diese nicht mehr für die Abwicklung der Ferienfreizeit erforderlich sind. Er erteilt der/dem Anmeldenden auf Anfrage Auskunft, welche ihrer/seiner Daten bei ihm gespeichert sind. Die Verwendung von Daten zu Werbezwecke oder die Weitergabe von Daten an Dritte ohne Einwilligung der/des Anmeldenden ist ausgeschlossen außer an Unternehmen, Personen und öffentliche Stellen, die mit der Erbringung von Leistungen im Rahmen der Ferienfreizeit beauftragt sind oder Zuschüsse zur Reduzierung des Reisepreises zahlen.
Während der Maßnahme werden eventuell Foto-, Video- oder Tonaufnahmen aufgezeichnet. Das Einverständnis dazu können Sie vor der Ferienfreizeit gegenüber dem Veranstalter auf von ihm zur Verfügung gestelltem Formular oder in anderer schriftlichen Form erklären oder verweigern. Für Aufnahmen und Veröffentlichungen von Fotos und Video, die Teilnehmende untereinander anfertigen bzw. tätigen haftet der Veranstalter nicht.
17. Schlussbestimmungen
Die Unwirksamkeit einzelner Bestimmungen des Pauschalreisevertrags oder dieser Anmelde- und Teilnahmebedingungen hat nicht die Unwirksamkeit des ganzen Vertrages zur Folge.
Die Rechtsbeziehungen zwischen den Vertragsparteien richten sich ausschließlich nach deutschem Recht. Gerichtsstand des Veranstalters ist Osnabrück.
Stand: 02.10.2024
Veranstalter:
Ev. Jugend Junge Gemeinde PPM
Markt 17
49324 Melle
Tel.: 05422-2048
www.junge-gemeinde-ppm.de
[1] Der besseren Lesbarkeit halber wird im folgenden Text einheitlich nur der Begriff der Ferienfreizeit verwendet.